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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Als Beschäftigte der Freien Universität Berlin sind Sie durch Ihre Tätigkeit mehr oder weniger intensiv gesundheitlichen Gefährdungen und Belastungen ausgesetzt. Wenn diese Gefährdungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht beseitigt werden können und dabei mit gesundheitsschädigenden Wirkungen zu rechnen ist, sieht der Gesetzgeber die arbeitsmedizinische Vorsorge vor. Die Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge ergibt sich als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die jeder Bereich der Freien Universität Berlin für seine Arbeitsplätze durchführen muss.

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge wird geregelt durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und hat vor allem folgende Ziele: 

Gesundheitsschutz der Beschäftigten

  • Einschätzung, Bewertung und Früherkennung von gesundheitlichen Schäden oder persönlicher Einschränkungen

  • Beweissicherung im Rahmen der Anerkennung einer Berufskrankheit

  • Auswertung der Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge und Vorschlag ergänzender Arbeitsschutzmaßnahmen 

Der Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird von der Art und dem Ausmaß einer gefährdenden Tätigkeit abgeleitet und muss mit den Beschäftigten abgestimmt werden. Dabei ist der primär präventive Ansatz leitend. 

Dem Arbeitgeber wird nachgehend personenbezogen lediglich mitgeteilt, dass eine arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat, aber kein mit der Person verknüpftes Ergebnis oder eine Beurteilung.
Eine Rückmeldung an den Arbeitgeber als Hinweis zur Verbesserung des Arbeitsschutzes könnte ggf. kollektiv gegeben werden, wenn beispielsweise in speziellen Arbeitsbereichen Erkrankungen gehäuft auftreten.

Welche Vorsorgeart für Sie zutrifft, richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Je nach Gefährdungsgrad von Tätigkeiten wird in der ArbMedVV zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterschieden:

Pflichtvorsorge

„Der Arbeitgeber hat (…) Pflichtvorsorge für den Beschäftigten zu veranlassen. Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. (...) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur dann ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.“ (aus ArbMedVV) 

Angebotsvorsorge

Angebotsvorsorge muss bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber angeboten werden (s. ArbMedVV).

Wunschvorsorge

„..der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach §11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen.“ Jeder Beschäftigte hat das Recht, sich auf seinen Wunsch arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen zu lassen, wenn er eine Gesundheitsgefährdung durch seine Arbeit vermutet.

Übersicht über häufige arbeitsmedizinische Vorsorgen an der Freien Universität Berlin

Beispiele für Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit:

  • Aufenthalt in Tropen, Subtropen und bei sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen. Weitere Informationen finden Sie hier: Reisemedizinische Beratung.

Beispiele für Pflicht- oder Angebotsvorsorge je nach Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit:

  • Infektionsgefährdung

  • bestimmten Gefahrstoffen

  • Lärmbelastung

  • Hautbelastung (Feuchtarbeit 2-4h/d Angebotsvorsorge, >4h/d Pflichtvorsorge)

  • Atemschutzgeräten

Beispiel für Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit:

Beispiele für Wunschvorsorge

  • bei Beschwerden in Zusammenhang mit der Arbeit

  • zu Einsatzmöglichkeiten bei Schwangerschaft

  • bei psychosozialen Fragen

  • bei Schicht- und/oder Nachtdienst

Eignungsuntersuchungen

Zusätzlich und getrennt von der arbeitsmedizinischen Vorsorge regeln Rechtsvorschriften und betriebliche Vereinbarungen Eignungsuntersuchungen, z. B.

  • Einstellung

  • Röntgenverordnung (RöV)

  • Strahlenschutzverordnung (StrSchV) 

Eignungsuntersuchungen werden mit dem ärztlichen Ergebnis „keine gesundheitlichen Bedenken“ oder „gesundheitliche Bedenken“ abgeschlossen, das dem Arbeitgeber mitgeteilt werden muss. Sie sind daher deutlich von der arbeitsmedizinischen Vorsorge abzugrenzen.

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